Das also war …
- Januar 23rd Januar 2007
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… die erste und vorletzte Klausur kurz vor Schluss des Semesters. MUR (Medien- und Urheberrecht) hieß der Kurs. Nicht wirklich schwer, aber auch nicht so dolle. Für die einen war eine der vielen Aufgaben keine Problem, andere jedoch suchen lange nach der BEGRÜNDUNG dafür – zum Beispiel ich. Ich stelle sie hier einmal vor und bin neugierig, zu welcher Entscheidung ihr kommt und warum:
Ein Unternehmen wirbt mit einem Bild von Stoiber und dem Slogan “Wir vermieten auch an tote Könige”. Stoiber ist auf einer Harley Davidson mit Hermelin und Zepter abgebildet. Es gibt keine Einwilligung von Stoiber. Stoiber klagt, sein Recht am eigenen Bild (§22 KUG) sei verletzt. Wie erfolgreich ist die Klage?
(Entspricht im etwa dem Wortlaut der Aufgabenstellung)
Also, angehende Juristen: Wie sieht das Urteil aus und warum?
Ah, wie schade. Traut sich keiner an eine Antwort?
Kommende Woche am Dienstag werden die Lösungen besprochen, bis dahin bleibt die Frage noch offen. Das mögliche Urteil gebe ich dann mit Begründung bekannt…
Gut. Hat sich also wirklich keiner an die Beantwortung getraut. Vielleicht auch keine Lust zu gehabt. Für dejenigen, den es dennoch interessiert, hier mal die Lösung:
In der Klausur kam es im wesentlichen auf die Argumentation und Begründung drauf an. Es liegt auf jeden Fall ein Bildnis nach §22 KUG vor, wonach die Einwilligung des Abgebildeten zur Verwendung des Bildes notwendig ist. Stoiber ist jedoch eine Person der Zeitgeschichte nach $23 Abs 1 KUG und daher bedarf die Verwendung dieses speziellen Bilder keine Einwilligung. ABER die berechtigeten Interessen (§23 Abs 2 KUG) von Stoiber sind verletzt – wobei es jedoch nicht bis zur Beleidigung oder Schmähkritik reicht.
Wenn man nun noch eine gute Begründung findet, warum man die berechtigten Interessen von Stoiber verletzt sieht, hat man seine Punkte – mit der Antwort: Stoiber hat gute Aussichten, die Klage zu gewinnen… So einfach war das ;-)